Zurück

Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind

Um einen Reisepass / vorläufigen Reisepass für ein Kind oder einen Schutzbefohlenen zu erhalten, ist grundsätzlich die Zustimmung der Mutter und des Vaters, des Vormunds oder des Pflegers erforderlich.

Wenn der Passantrag von beiden Elternteilen persönlich in der konsularischen Vertretung gestellt wird, erfolgt die Zustimmung zur Ausstellung des Passdokuments für das Kind vor dem Konsularmitarbeiter über ein Gerät zur elektronischen Unterschriftserfassung (Unterschriftenpad).

Falls der Antrag von nur einem Elternteil (Vormund) gestellt wird, ist der zweite Elternteil verpflichtet:

  • das Original seiner schriftlichen, unterschriebenen Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für das Kind (z. B. per Post) an die jeweilige konsularische Vertretung zu übermitteln; die Echtheit der Unterschrift des Elternteils muss von einem Notar beglaubigt werden; Scans von Zustimmungen in Papierform, die per E-Mail an den Konsul gesendet werden, werden nicht akzeptiert;
  • über sein ePUAP-Konto eine mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift, einer vertrauenswürdigen Unterschrift oder einer persönlichen Unterschrift versehene Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für das Kind an den elektronischen Posteingang (ESP) der jeweiligen konsularischen Vertretung senden;
  • die Zustimmung persönlich bei einer beliebigen Passbehörde in Polen (Woiwode) oder im Ausland (Konsul) erteilen;
  • die Zustimmung über den E-Service „Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses erteilen“ erteilen.

BITTE BEACHTEN!

In der Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind muss grundsätzlich die PESEL-Nummer angegeben werden. Daher ist bei einem im Ausland geborenen Kind zunächst die Transkription der ausländischen Geburtsurkunde vorzunehmen.   

Ausnahmen:

  • Die Zustimmung ist nicht erforderlich, falls der Mutter oder dem Vater das Sorgerecht entzogen oder in Bezug auf die Zustimmung zur Passausstellung durch ein Familiengericht ausgesetzt oder eingeschränkt wurde.
  • Falls Mutter und Vater keine Einigung erzielen oder die Einholung der Zustimmung eines Elternteils unmöglich ist, ist eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts vorzulegen, die die Zustimmung für die Ausstellung der Reisepasses für das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ersetzt.

BITTE BEACHTEN! 

  1. Sie müssen das Original der Entscheidung des zuständigen Familiengerichts vorlegen.
  2. Es reicht nicht aus, wenn das Familiengericht lediglich den Wohnsitz des Kindes beim jeweiligen Elternteil festgelegt hat.
  3. Die entsprechende Entscheidung des Familiengerichts bildet die Grundlage für die Ausstellung von lediglich einem Reisepass.
  • Falls ein Elternteil verstorben ist, ist die entsprechende Sterbeurkunde Elternteils vorzulegen.

Bei einer nicht festgestellten Vaterschaft überprüft der Konsul die Abschrift der vollständigen polnischen Geburtsurkunde des Kindes im Standesamtsregister.

Materialien

ZUSTIMMUNG DER MUTTER / DES VATERS / DES VORMUNDS / DES PFLEGERS ZUR AUSSTELLUNG EINES REISEPASSES FÜR EIN KIND UNTER 18 JAHREN
Formularz​_zgoda​_rodzica​_na​_wydanie​_dokumentu​_paszportowego​_dla​_małoletniego​_FINAL​_DE.docx 0.02MB
{"register":{"columns":[]}}