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Vorläufiger Reisepass für ein Kind unter 12 Jahren Online-Antrag (E-Dienstleistung)

Wo kann die Angelegenheit erledigt werden?

Der Online-Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses kann von der Mutter, dem Vater sowie dem gerichtlich bestellten Vormund oder Pfleger des Kindes eingereicht werden – vorausgesetzt, das Kind besitzt bereits eine PESEL-Nummer. 

Besuchen Sie die Website  Einen Reisepass für ein Kind beantragen.

BITTE BEACHTEN! Ein vorläufiger Reisepass wird grundsätzlich nur in Notfällen ausgestellt (z. B. Tod eines Angehörigen, plötzliche Erkrankung, Diebstahl/Verlust von Dokumenten und Notwendigkeit der Rückkehr an den Ort des ständigen Wohnsitzes).

Bei der Beantragung eines vorläufigen Reisepasses für ein Kind müssen dem Antrag Dokumente beigelegt werden, die das Vorliegen des unvorhergesehenen Ereignisses bestätigen. Sollten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses nicht erfüllt sein, kann der Konsul die Ausstellung im Wege einer Entscheidung ablehnen.

BITTE BEACHTEN! Nach Einreichung des E-Antrags wird die Passgebühr nicht zurückerstattet.

Muss ich die Dokumente persönlich einreichen?

Die E-Dienstleistung ermöglicht im Regelfall die Beantragung eines Reisepasses für ein Kind unter 12 Jahren, ohne dass ein Besuch in der Konsularbehörde erforderlich ist.

Wie vereinbare ich einen Termin?

Sie vereinbaren keinen Termin in der Konsularbehörde. Der Passantrag wird online registriert. 

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Um die E-Dienstleistung zur Beantragung eines vorläufigen Reisepasses zu nutzen, muss die Mutter oder der Vater des Kindes bzw. der vom Gericht bestellte Vormund oder Pfleger des Kindes über Folgendes verfügen:

  • ein vertrauenswürdiges Profil oder
  • ein qualifiziertes elektronisches Unterschriftszertifikat oder
  • ein persönliches Unterschriftszertifikat (die Zustimmung zum persönlichen Unterschriftszertifikat wird bei der Beantragung des E-Personalausweises erteilt).

BITTE BEACHTEN! Um einen elektronischen Antrag auf einen vorläufigen Reisepass für ein Kind unter 12 Jahren stellen zu können, ist auch die Zustimmung des zweiten Erziehungsberechtigten erforderlich: der Mutter, des Vaters, des Vormunds oder des Pflegers des Kindes. Detaillierte Informationen finden Sie unter der Rubrik „Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind".

BITTE BEACHTEN! Wenn das Kind im Ausland geboren wurde und keine polnische Geburtsurkunde besitzt, müssen Sie zunächst eine Transkription (Registrierung) der ausländischen Geburtsurkunde vornehmen. Dies können Sie selbst bei einem Standesamt Ihrer Wahl in Polen oder über eine konsularische Vertretung im Ausland tun.

In diesem Fall kann der Passantrag nach Erhalt der polnischen Geburtsurkunde infolge der Transkription nicht über den Online-Dienst gestellt werden (die Ausstellung der Geburtsurkunde bedeutet nicht, dass eine PESEL-Nummer vergeben wird). Die PESEL-Nummer für das Kind wird bei der Einreichung des Passantrags im Amt vergeben.

Für die Einreichung eines elektronischen Passantrags benötigen Sie:

  1. Ein aktuelles (nicht älter als 6 Monate) Farbfoto des Kindes im digitalen Format – dieses müssen Sie dem elektronischen Antrag beifügen. Wenn Sie das Foto selbst aufnehmen möchten, lesen Sie bitte, wie ein Passfoto angefertigt wird.
  2. den Nachweis über die Entrichtung der Passgebühr, die Sie auf das Konto der zuständigen konsularischen Vertretung überwiesen haben (nach Einreichung des E-Antrags wird die Passgebühr nicht mehr erstattet)
  3. die Zustimmung des anderen Elternteils zur Ausstellung des vorläufigen Reisepasses. Wenn der andere Elternteil die Zustimmung zur Ausstellung des Reisepasses nicht bei einer konsularischen Vertretung (in Polen oder im Ausland) oder über den Online-Dienst Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses erteilen registriert hat, fügen Sie dem Antrag die notariell beglaubigte Zustimmung bei. Senden Sie das Original des Dokuments anschließend bitte per Post an die Behörde zur Überprüfung. 
  4. Wenn dem anderen Elternteil das Sorgerecht entzogen oder dieses im Hinblick auf die Erteilung der Zustimmung zur Ausstellung von Passdokumenten eingeschränkt wurde, fügen Sie ein Dokument bei, das den Umfang der elterlichen Sorge regelt (d. h. ein entsprechendes Urteil des Familiengerichts). Senden Sie das Original des Dokuments anschließend bitte per Post an die Behörde zur Überprüfung.

Wenn zwischen Mutter und Vater keine Einigkeit besteht oder die Zustimmung der Mutter oder des Vaters nicht eingeholt werden kann, fügen Sie die entsprechende Entscheidung des Familiengerichts in dieser Angelegenheit bei. Senden Sie das Original des Dokuments anschließend bitte per Post an die Behörde zur Überprüfung

Eine solche Entscheidung des Familiengerichts bildet die Grundlage für die Ausstellung nur eines Passdokuments.
Welche Kosten fallen an?

Wenn Sie per Internet einen elektronischen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind unter 12 Jahren stellen, müssen Sie eine Passgebühr in Höhe von 50,00 EUR entrichten. Bitte bezahlen Sie diesen Betrag per Banküberweisung auf das unten angegebene Konto der konsularischen Vertretung:

Botschaft der Republik Polen
UniCredit Bank Austria AG
IBAN: AT24 1100 0094 6576 4000
SWIFT/BIC: BKAUATWW

Wichtig! Die Gebühr für einen vorläufigen Reisepass, der für die Wartezeit bis zur Ausstellung des biomterischen Reisepässes ausgestellt wird, beträgt 20,00 EUR.

BITTE BEACHTEN! Sie zahlen weniger für den Reisepass, wenn das Kind über eine gültige „Karta Dużej Rodziny“ (Karte für kinderreiche Familien) verfügt.  Das Dokument muss dem Reisepassantrag als Scan beigefügt werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Nach Einreichung des elektronischen Passantrags erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung der Antragstellung an die angegebene E-Mail-Adresse. Darin finden Sie die Nummer des Passantrags, die Ihnen zu folgenden Vorgängen dient:

BITTE BEACHTEN! Da ein vorläufiger Reisepass im Regelfall nur in dringenden, unvorhergesehenen Notsituationen ausgestellt wird, trifft der Konsul die Passentscheidung unverzüglich.  Sollte es notwendig sein, formelle Mängel des E-Passantrags zu beheben, wird Sie der Konsul darüber informieren; dies kann zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit führen.

Wie erhalte ich die Dokumente?

Der vorläufige Reisepass des Kindes kann von einem Elternteil (Vormund/Pfleger) persönlich bei der Behörde abgeholt werden, bei der der elektronische Passantrag gestellt wurde.

Bringen Sie am Tag der Abholung des neuen Dokuments Folgendes mit:

  • Ihren gültigen Ausweis (Personalausweis oder Reisepass),
  • den bisherigen Reisepass des Kindes (oder dessen vorläufigen Reisepass); das bisherige Reisedokument wird entwertet (mit Ausnahme der Seiten, die gültige Visa enthalten) und zurückgegeben.

BITTE BEACHTEN!

Ein Kind, das noch nicht 5 Jahre alt ist, muss bei der Abholung des vorläufigen Reisepasses nicht anwesend sein.

Die Abholung eines vorläufigen Reisepasses für ein Kind im Alter von 5 bis 12 Jahren erfordert dessen Anwesenheit in der Behörde zusammen mit einem Elternteil, seinem Vormund oder seinem Pfleger.

BITTE BEACHTEN! Wenn Sie den neuen vorläufigen Reisepass für Ihr Kind (bis zum 5. Lebensjahr) per Post erhalten haben, müssen Sie ihn selbst über einen speziellen Online-Dienst aktivieren. Zur Aktivierung des Reisepasses benötigen Sie:

  • einen Internetzugang,
  • die Nummer des ausgestellten vorläufigen Reisepasses des Kindes,
  • die Antragsnummer (diese Nummer finden Sie auf der Empfangsbestätigung für den Reisepassantrag).
Häufig gestellte Fragen

Kann ich online einen Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für ein im Ausland geborenes Kind stellen?

BITTE BEACHTEN! Grundsätzlich können Sie keinen Online-Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für Ihr Kind stellen, wenn es noch keine PESEL-Nummer hat.

Für die Ausstellung eines Passdokuments ist die PESEL-Nummer des Kindes erforderlich. Die Beantragung einer PESEL-Nummer im Ausland erfolgt durch den Konsul im Zuge der Einreichung eines Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind, das noch keine PESEL-Nummer besitzt (und nur im Rahmen des Reisepassverfahrens).

Um eine PESEL-Nummer zu erhalten, muss das Kind über eine polnische Geburtsurkunde verfügen. Das bedeutet, dass Sie zunächst die ausländische Geburtsurkunde Ihres Kindes bei einem beliebigen Standesamt in Polen registrieren lassen und anschließend persönlich zum Konsulat gehen müssen, um den Passantrag zu stellen (und die PESEL-Nummer für das Kind zu erhalten).

Wenn ich einen vorläufigen Reisepass für mein Kind beantrage, kann ich das neue Dokument dann per Post erhalten?

Der Konsul kann von der Verpflichtung zur persönlichen Abholung des Passdokuments nur bei Kindern absehen, die noch nicht das 5. Lebensjahr vollendet haben. Nach Genehmigung des Antrags auf Befreiung von der persönlichen Abholpflicht durch den Konsul müssen Sie die Versandkosten tragen - 9,10 EUR.

Der Konsul übersendet den vorläufigen Reisepass mittels eines Post- oder Kurierdienstes an die angegebene Adresse unter Berücksichtigung der Sicherheit des zu übermittelnden Dokuments. Die Entwertung des bisherigen gültigen Passdokuments des Kindes erfolgt vor dem Versand des neuen vorläufigen Reisepasses durch den Konsul. Denken Sie daran, den bisherigen gültigen Reisepass oder den gültigen vorläufigen Reisepass des Kindes zur Entwertung bei der Behörde abzugeben; dieser wird entwertet (mit Ausnahme der Seiten, die gültige Visa enthalten) und zurückgegeben.

Rechtsgrundlage
  • Reisepassgesetz vom 27. Januar 2022
  • Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung über Reisepassdokumente vom 9. September 2022
  • Konsulargesetz vom 25. Juni 2015
  • Verordnung des polnischen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten über Konsulargebühren vom 18. Dezember 2015.

 

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