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Bescheinigung für die Überführung der Leiche oder Aschen (Überreste) nach Polen

 

Wo können Sie es erledigen?

Die Bescheinigung für die Überführung der Leiche oder Aschen (Überreste) nach Polen erhalten Sie im örtlich zuständigen Konsularamt der Republik Polen.

Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?

Die Dokumente können Sie persönlich oder durch einen Bevollmächtigten einreichen. 

Für den Urnentransport bzw. Urnenpostversand nach Polen kann die Bescheinigung auch per Post eingeholt werden. In diesem Fall kontaktieren Sie sich im Voraus mit Ihrem Konsularamt

Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?

Sie brauchen keinen Termin zur Austellung der Bescheinigung vereinbaren. Sie können während der Öffnungszeiten kommen.  

Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?

Halten Sie folgende Unterlagen im Original bereit:

  1. Einwilligung für die Beerdigung, ausgestellt durch den Landrat oder Oberbürgermeister - die Einwilligung kann beim Landrat oder Oberbürgermeister von der Familie des Verstorbenen oder einem dazu berechtigten Beerdigungsinstitut beantragt werden,
  2. Sterbeurkunde bzw. Auszug aus dem Sterbeeintrag oder ein den Tod feststellendes Dokument z. B. die Bescheinigung über die Zurückstellung einer Sterbeurkunde,
  3. Genehmigung für den Leichentransport (Leichenpass) - im Falle einer Leiche oder die Bescheinigung über die Einäscherung (Einäscherungsbescheinigung) - im Falle einer Urne,
  4. nur im Falle eines Transits, d.h. wenn die Leiche durch das Staatsgebiet der Republik Polen in ein Drittland transportiert wird, wird für die Ausstellung einer Bescheinigung für den Transit – außer der oben genannten Unterlagen – die vom Konsulat des Zielstaates ausgestellte Erlaubnis einer Leicheneinfuhr benötigt. Die Erlaubniss muss in polnische Sprache amtlich übersetzt werden.

Falls ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Leichen- oder Urnentransport ohne die oben gelisteten Originalunterlagen im Konsulat gestellt wird, wird die Bescheinigung nicht ausgestellt.

Die Einwilligung für die Beerdigung, ausgestellt durch den Landrat oder Oberbürgermeister, darf ggf. auch direkt von der zuständigen Behörde in Polen an das zuständige Konsularamt in Deutschland zugeschickt werden (per E-Mail oder Fax). Sie sollen es aber bei dem Amt in Polen im Voraus beantragen. Sonst wird die Bescheinigung im Original zur Vorlage verlangt. 

Wie viel bezahlen Sie?

Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung beträgt 50 EUR. 

Es werden folgende Zahlungsarten akzeptiert: Bargeld. Generalkonsulate der Republik Polen in Köln und München akzeptieren auch die Kartenzahlung. 

Was ist die Erledigungsfrist?

Der Konsul erlässt die Einwilligung unverzüglich, nicht später jedoch als innerhalb von 3 Tagen ab Beantragungsdatum.

Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?

Persönlich. Sie können auch die Zustellung der Unterlagen per Post beantragen, soweit Sie die Versandkosten tragen.

Wie können Sie eine Berufung einreichen?

Im Falle einer Verweigerung der Handlung erlässt der Konsul einen Beschluss, gegen den Sie innerhalb von 7 Tagen eine Beschwerde an den Außenminister einreichen können.  Die Beschwerde ist durch Vermittlung des Konsuls einzureichen, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn sich die Familie für die Überführung der Leiche nach Polen nicht entschließt?

Falls sich die Familien entschließt, dass die Leiche nach Polen nicht überführt wird, wendet sich der Konsul an die örtlichen Behörden mit dem Ersuchen, dass die Leiche nach Maßgabe des lokalen Rechts (auf die Kosten der lokalen Behörden auf einem öffentlichen Friedhof) beerdigt wird.

Beachten Sie, dass der Konsul keine finanziellen Verbindlichkeiten deckt, keine Beratungsdienste erbringt und keine Entscheidungen im Namen der Familien trifft, was die Art und den Ort der Beerdigung betrifft.

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