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Erteilung der Staatsangehörigkeit

Wo können Sie es erledigen?

Den Antrag an den Präsidenten der Republik Polen auf Erteilung der polnischen Staatsangehörigkeit wird durch Vermittlung des Konsuls in dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Konsularamt gestellt.

Ausländer, die in Polen wohnen, stellen den Antrag durch Vermittlung des Woiwoden.

Beachten Sie! Anträge, die unmittelbar an die Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen geschickt wurden, werden zurückgeschickt.

Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?

Die Dokumente können Sie persönlich oder per Post einreichen. Beachten Sie! Falls Sie den Antrag per Post schicken, müssen Sie Ihre Unterschrift amtlich beglaubigen lassen.

Die Erteilung der polnischen Staatsangehörigkeit einem Elternteil umfasst auch den Minderjährigen, der unter der elterlichen Sorge steht, falls: dem anderen Elternteil kein elterliches Sorgerecht zusteht oder der andere Elternteil eine Erklärung über die Zustimmung für den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit durch den Minderjährigen zur Niederschrift vor dem Konsul abgibt.

Kinder zwischen 16 und 18 Jahren müssen eine zusätzliche Erklärung vor dem Konsul zur Niederschrift abgeben, in der sie ihre Zustimmung für die Annahme der polnischen Staatsangehörigkeit äußern.

Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?

Für ein Treffen können Sie sich im System e-konsulat verabreden.

Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
  1. Antrag auf Erteilung der polnischen Staatsangehörigkeit  
  2. Passbild 
  3. Dokumente zur Bestätigung von: 
  • Angaben des Ausländers, der sich um die Erteilung der Staatsangehörigkeit bewirbt, 
  • Angaben zu den Unterhaltsquellen des Ausländers, seinen beruflichen Errungenschaften, seiner politischen und sozialen Aktivität (falls zutreffend),
  • Angaben zum Ehegatten des Ausländers (falls zutreffend), 
  • Angaben zu den Minderjährigen, die mit dem Antrag umfasst sind (falls zutreffend).  
  • Angaben zu den Eltern und weiteren Verwandten in aufsteigender Linie, falls sie polnische Staatsangehörige waren (falls zutreffend),
  • der polnischen Staatsangehörigkeit des Antragsstellers in der Vergangenheit, dessen Verlust und Datum des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (falls zutreffend).

Zum Nachweise der Angaben und Informationen, die im Antrag angegeben wurden, können insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Dokumente, die die Persönlichkeit und die Staatsangehörigkeit feststellen,
  • Dokumente, die zur Niederlassung oder zum Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen berechtigen;
  • Abschriften der Geburtsurkunden,
  • Abschriften der Heiratsurkunden oder sonstige Dokumente, die den Personenstand nachweisen,
  • Dokumente, die die Persönlichkeit und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten feststellen,
  • Dokumente, die die Persönlichkeit des/der Minderjährigen feststellen,
  • Dokumente, die zur Niederlassung oder zum Aufenthalt des/der Minderjährigen auf dem Gebiet der Republik Polen berechtigen;
  • Dokumente, die die Staatsangehörigkeit der Eltern oder weiteren Verwandten in aufsteigender Linie bestätigen,
  • Dokumente, die den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer, dessen Kind/Kinder und dessen Verwandte in aufsteigender Linie bestätigen, 
  • Dokumente, die den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit durch den Ausländer oder dessen Kind/Kinder bestätigen, falls sie in der Vergangenheit bereits polnische Staatsangehörige waren, 
  • Dokumente, die die Unterhaltsquelle bestätigen,
  • Dokumente, die berufliche Errungenschaften, die politische und gesellschaftliche Tätigkeit bestätigen.

Falls der Antrag auf Erteilung der polnischen Staatsangehörigkeit auch ein minderjähriges Kind umfasst, müssen zusätzlich folgende Unterlagen vorgelegt werden: 

  1. Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes,
  2. Erklärung über die Zustimmung des anderen Elternteils für die Erteilung der polnischen Staatsangehörigkeit dem Kind - die Erklärung wird vom Konsul zur Niederschrift genommen,
  3. schriftliche Zustimmung des Kindes für den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit, falls der mit dem Antrag umfasste Minderjährige das 16. Lebensjahr vollendet hat - die Erklärung wird vom Konsul zur Niederschrift genommen. 


Beachten Sie:

  • Der Antrag ist ausschließlich in polnischer Sprache auszufüllen,
  • Die Kopien der polnischen und ausländischen Unterlagen müssen vom Konsul für die Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt werden, 
  • Alle Unterlagen, die in einer Fremdsprache angefertigt sind, müssen in die polnische Sprache von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
  • Im Falle einiger Unterlagen, die aus den Ländern der Europäischen Union stammen, können statt der Übersetzung mehrsprachige Standardformulare vorgelegt werden, die vom ausländischen Standesamt gemäß Verordnung 2016/1191 ausgestellt wurden , 
  • Unterlagen, die aus den EU-Ländern stammen und nicht mit der Verordnung 2016/1191 umfasst sind , sollten mit einer Apostille-Klausel versehen werden,  
  • Unterlagen, die aus einem Drittland außerhalb der EU stammen, sollten mit einer Apostille-Klausel versehen werden - im Falle von Ländern, die Parteien des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung vom 5. Oktober 1961 sind, oder vom polnischen Konsul legalisiert werden - im Falle von übrigen Ländern.
     
Wie viel bezahlen Sie?

Die Gebühr für die Beantragung beträgt 360 EUR.


Es werden folgende Zahlungsarten akzeptiert: Bargeld. Generalkonsulate der Republik Polen in Köln und München akzeptieren auch die Kartenzahlung. 

Was ist die Erledigungsfrist?

Die polnische Staatsangehörigkeit wird einem Ausländer vom Präsidenten der Republik Polen erteilt. Der Präsident der Republik Polen ist in Sachen der Erteilung der polnischen Staatsangehörigkeit nicht an Fristen gebunden.

Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?

Die Dokumente können Sie persönlich abholen. Der Konsul kann die Dokumente auch an die von Ihnen angegebene Anschrift schicken - besprechen Sie diese Sache bei der Antragsstellung.

Wie können Sie eine Berufung einreichen?

Es steht Ihnen keine Berufung zu. Die Beschlüsse des Präsidenten der Republik Polen sind unanfechtbar.

Häufig gestellte Fragen

Wie kann mein Kind die polnische Staatsangehörigkeit erhalten?

Die polnische Staatsangehörigkeit kann einem Ausländer auf seinen Antrag und einem Minderjährigen auf Antrag seiner gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

Die Erteilung der polnischen Staatsangehörigkeit den Eltern umfasst auch Minderjährige, die unter seinem elterlichen Sorgerecht stehen. Beachten Sie, dass Kinder zwischen 16 und 18 Jahren müssen eine zusätzliche Erklärung abgeben, in der sie ihre Zustimmung für die Annahme der polnischen Staatsangehörigkeit äußern.

Materialien

Antrag auf Erteilung der polnischen Staatsangehörigkeit
wniosek​_nadanie​_obywatelstwa​_polskiego.pdf 0.07MB
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