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Umschreibung (Eintragung) einer ausländischen Geburtsurkunde ins polnische Personenstandsregister

Wo können Sie es erledigen?

Den Antrag können Sie im örtlich zuständigen Konsularamt der Republik Polen stellen.

Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?

Nein, die Dokument können persönlich oder per Post eingereicht werden.

Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?

Für ein Treffen können Sie sich im System e-konsulat verabreden.

Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
  1. den Umschreibungsantrag (zugänglich im Konsularamt,
  2. das Original der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes, die die Vor- und Familiennamen der Eltern beinhaltet,
  3. die Übersetzung der ausländischen Geburtsurkunde, die von einem vereidigten Übersetzer oder vom Konsul angefertigt wurde.
  4. darüber hinaus - falls einer der Ehegatten keine polnische Geburtsurkunde besitzt und die Eheschließung der Eltern des Kindes in Polen nicht eingetragen wurde, empfehlen wir, das Original der Geburtsurkunde dieses Elternteils (ggf. mit der erforderlichen Apostille-Klausel oder Legalisierung, soweit sich nichts Anderes aus Sondervorschriften ergibt) samt einer Übersetzung vorzulegen, welche von einem vereidigten Übersetzer oder vom Konsul angefertigt wurde. Ohne Vorlage des vorgenannten Dokuments kann die Umschreibung vorgenommen werden, doch wird die umgeschriebene Personenstandsurkunde nicht alle Angaben beinhalten, was die Erteilung der PESEL-Nummer und die Ausstellung eines Reisepasses verhindern kann.

Beachten Sie! Dokumente, die in einer Fremdsprache angefertigt sind, müssen zusammen mit einer amtlichen Übersetzung ins Polnische vorgelegt werden. Die Übersetzung muss angefertigt werden von:

  • einem vereidigten Übersetzer, der auf die Liste des Justizministers eingetragen ist
  • einem vereidigten Übersetzer, der zur Anfertigung solcher Übersetzungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) berechtigt ist
  • dem Konsul
Wie viel bezahlen Sie?

Die Gebühr beträgt 50 EUR. 

Es werden folgende Zahlungsarten akzeptiert: Bargeld. Generalkonsulate der Republik Polen in Köln und München akzeptieren auch die Kartenzahlung. 

Was ist die Erledigungsfrist?

Der Konsul wird Ihren Antrag unverzüglich an den von Ihnen genannten Leiters des Standesamts weiterleiten.

Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?

Die polnische Abschrift der Urkunde können Sie im Konsularamt persönlich abholen oder per Post erhalten.

Wie können Sie eine Berufung einreichen?

Der Leiter des Standesamts verweigert die Umschreibung einer ausländischen Personenstandsurkunde, falls:

  • das vorgelegte Dokument im Ausstellungsland keine Personenstandsurkunde ist, einem amtlichen Dokument nicht geleichgestellt ist, nicht von einer zuständigen Behörde ausgestellt wurde, Zweifeln an dessen Authentizität erregt oder einen anderes Ereignis als Geburt, Heirat oder Tod bestätigt.
  • das ausländische Dokument durch Umschreibung in einem anderen Land als das Land des Ereignisses entstanden ist
  • die Umschreibung den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik Polen widersprechen würde

Die Verweigerung der Umschreibung der ausländischen Personenstandsurkunde erfolgt in Form einer Entscheidung, gegen die Sie eine Berufung beim örtlich zuständigen Woiwoden einreichen können.

Häufig gestellte Fragen

Müssen bei der Beantragung der Umschreibung beide Eltern anwesend sein?

Nein, die Anwesenheit beider Eltern ist bei der Beantragung der Umschreibung der Geburtsurkunde ihres Kindes nicht notwendig. Der Antrag auf Umschreibung kann beim gewählten Leiter des Standesamtes von der Person gestellt werden, auf die sich das umzuschreibende Ereignis bezieht, oder einer anderen Person, die ihr rechtliches Interesse an der Umschreibung nachweist.

Kann die Umschreibung von einer anderen Person als ein Elternteil beantragt werden?

Die Umschreibung kann von einer Person beantragt werden, die „ihr rechtliches Interesse an der Umschreibung“ nachweist. Daher sind die Fälle der Beantragung durch nicht Verwandte individuell geprüft.

Meine Lebensgefährtin hat unser Kind in Deutschland geboren. In der Geburtsurkunde unseres Kindes bin ich als Vater eingetragen. Aber in Polen ist das Scheidungsverfahren meiner Lebensgefährtin immer noch anhängig. Werden bei der Umschreibung die Angaben ihres Ehemannes als Vater des Kindes in die polnische Geburtsurkunde eingetragen?

Nein, die Angaben zum Vater des Kindes werden die gleichen sein wie in der ausländischen Geburtsurkunde. Während Ihres Besuches im Konsulat werden Sie gebeten, die Anschrift des Ehegatten Ihrer Lebensgefährtin anzugeben. Nach der Umschreibung benachrichtigt der Leiter des Standesamtes den Ehegatten Ihrer Lebensgefährtin über die Eintragung der Geburtsurkunde des Kindes mit Ihren Angaben als Vater. Der Ehegatten Ihrer Lebensgefährtin wird auch belehrt, dass er beim Gericht die Verneinung der Vaterschaft beantragen kann, falls er behauptet, selbst der Vater zu sein.

Ist die Anfertigung der polnischen Geburtsurkunde mit der Erteilung der PESEL-Nummer verbunden?

Nicht ganz. Bei Personen, die im Ausland geboren sind und keinen festen Wohnsitz in Polen haben, ist die Anfertigung (in Folge der Umschreibung) der polnischen Geburtsurkunde die Voraussetzung für die Erteilung der PESEL-Nummer. Aber der Antrag auf Erteilung dieser Nummer dem Kind wird erst bei der Beantragung des Reisepasses für das Kind gestellt. Bei Personen, die die Umschreibung im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren zur Bestätigung der polnischen Staatsangehörigkeit durchgeführt haben, ist der Erlass der positiven Entscheidung zur Bestätigung der polnischen Staatsangehörigkeit die zusätzliche Voraussetzung für die Annahme des Reisepassantrages (und für die Erteilung der PESEL-Nummer).

Die Personendaten des Kindes wurden in der ausländischen Geburtsurkunde ohne polnische Zeichen geschrieben. Wie beeinflusst das die Umschreibung?

In diesem Fall können Sie auch die Anpassung der Schreibung in der durch Umschreibung angefertigten Geburtsurkunde an die Regeln der polnischen Rechtsschreibung beantragen oder die Berichtigung der Angaben anhand Ihrer Heiratsurkunde oder Ihrer Geburtsurkunden beantragen. Obwohl die Standesämter in Polen auf dieser Grundlage die Angaben zu den Eltern in der Geburtsurkunde ihres Kindes berichtigen (da die Eltern bereits Personenstandsurkunden in Polen besitzen), wird die Berichtigung der Angaben des Kindes selbst nicht immer vorgenommen. Dies kann zu der Situation führen, in der die Angaben der Eltern nach den Regeln der polnischen Rechtschreibung geschrieben werden, nicht jedoch die Angaben des Kindes selbst.

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