Reisepässe - Allgemeines
Ein gültiges Reisepassdokument:
- berechtigt zum Überschreiten der Grenze;
- bescheinigt die polnische Staatsangehörigkeit;
- bescheinigt die Identität der darin angegebenen Person (in Bezug auf die in dem Dokument enthaltenen Daten).
Der Reisepass, der für eine Person unter 12 Jahren ausgestellt wurde, ist 5 Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig und ein Reisepass, der für eine Person über 12 Jahren ausgestellt wurde – ist 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.
Der Reisepass enthält einen Mikrochip mit biometrischen Daten: Gesichtsbild und Fingerabdrücke.
Ein vorläufiger Reisepass kann ausgestellt werden für Personen:
- die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, für die Zeit bis zur Lieferung eines in der Republik Polen ausgestellten Reisepasses (falls sie solchen Wunsch äußern und die Ausstellung dieses Dokuments beantragen),
- bei denen die Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist und das Hindernis vorübergehend ist;
- in Notfällen:
- für die Rückkehr an den Ort des ständigen Wohnsitzes,
- im Zusammenhang mit der Krankheit,
- im Zusammenhang mit der Krankheit oder Beerdigung eines Familienangehörigen,
- im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit,
- im Zusammenhang mit der der Erfüllung der Schulpflicht von nicht geschäftsfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei der Entwicklung ihrer individuellen Fähigkeiten oder wenn es notwendig ist, zur Betreuung dieser Personen;
- die außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Polen wohnen, denen keine PESEL-Nummer zugeteilt wurde, in besonders begründeten Fällen, wenn die Umstände die Zuteilung einer PESEL-Nummer unmöglich machen oder erheblich erschweren und die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses zum Schutz wichtiger Rechte und Interessen der Person, der der vorläufige Reisepass ausgestellt werden soll, erforderlich ist;
Der vorläufige Reisepass ist für den darin angegebenen Zeitraum gültig, jedoch nicht länger als 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum.
ACHTUNG!
Die Wartezeit auf einen Termin für eine Passangelegenheit für Personen auf der Warteliste in Bern beträgt zwischen 5 und ca. 30 Tagen (abhängig von der Anzahl der wartenden Personen).
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WICHTIG! Nach der Eintragung in die Warteliste warten Sie bitte auf eine E-Mail mit einem Terminvorschlag sowie mit Links zur Bestätigung oder Ablehnung des Termins (prüfen Sie auch den SPAM-Ordner!).
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Befolgen Sie die Anweisungen in den automatisch versendeten E-Mails.
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Wenn Sie den vorgeschlagenen Termin ablehnen, kehren Sie auf die Warteliste zurück und warten auf einen zweiten Terminvorschlag für den Pass-Termin. Sie können vorgeschlagene Termine beliebig oft ablehnen.
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Wenn Sie innerhalb von 48 Stunden nicht auf die E-Mail zur Terminregistrierung reagieren und die darin angegebenen Schritte nicht ausführen, werden Sie von der Liste gestrichen.
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Einige Tage vor dem Termin können Sie eine weitere E-Mail erhalten. Befolgen Sie bitte die darin enthaltenen Hinweise.
RÜCKTRITT / ENTFERNUNG VON DER WARTELISTE
Es gibt drei Möglichkeiten, sich von der Warteliste in Bern abzumelden:
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Selbstständige Stornierung der Eintragung in die Warteliste auf der Website des e-Konsulats durch Eingabe der Formularnummer und des erhaltenen Codes.
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Keine Reaktion innerhalb von 48 Stunden auf die E-Mail mit den Links zur Bestätigung oder Ablehnung des vorgeschlagenen Pass-Termins (die Abmeldung von der Warteliste erfolgt automatisch).
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Annahme des vorgeschlagenen Pass-Termins und anschließende Stornierung dieses Termins.
WICHTIG! Der Honorarkonsul stellt keine Reisepassdokumente aus.
WICHTIG! Machen Sie sich bei der Planung einer Auslandsreise mit den geltenden Vorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes vertraut, darunter bezüglich der erforderlichen Gültigkeitsdauer des Reisepasses und der Möglichkeit, die Grenze anhand eines vorläufigen Reisepasses zu überschreiten.
Rechtsgrundlage
Gesetz vom 27. Januar 2022 über Reisepassdokumente
Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung über Reisepassdokumente vom 9. September 2022
Konsulargesetz vom 25. Juni 2015
Verordnung des Außenministers über die Konsulargebühren vom 18. Dezember 2015