Vorläufigen Reisepass für ein Kind unter 18 Jahren
Wo kann die Angelegenheit bearbeitet werden?
Der Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für ein Kind kann bei einer beliebigen Konsularbehörde der Republik Polen eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den neuen vorläufigen Reisepass in derselben Behörde abholen müssen, in der Sie den Antrag stellen.
Muss ich die Dokumente persönlich einreichen?
Der Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für ein Kind kann von folgenden Personen persönlich eingereicht werden:
• Mutter und Vater gemeinsam oder entsprechend Vormund oder Pfleger
oder
• ein Elternteil, falls folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils zur Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für das Kind mit notarieller Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift;
- ein rechtskräftiger Beschluss des Familiengerichts über den Entzug, die Einschränkung oder das Ruhen des Sorgerechts, aus dem hervorgeht, dass das andere Elternteil (Vormund) nicht berechtigt ist, über die Ausstellung des Reisepasses für das Kind mitzuentscheiden, oder
- ein rechtskräftiger Beschluss des Familiengerichts, in dem das Gericht die Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für das Kind ohne die Einwilligung des anderen Elternteils erteilt.
Darüber hinaus ist keine Zustimmung erforderlich, wenn:
- aus der vollständigen Abschrift der Geburtsurkunde hervorgeht, dass der Vater des Kindes unbekannt ist (es liegt weder eine Anerkennung der Vaterschaft noch eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft vor);
- eines der Elternteile verstorben ist.
Wenn der Tod des Elternteils in Polen registriert wurde, müssen Sie keine Abschrift der Sterbeurkunde vorlegen (der Sachbearbeiter überprüft die Daten der Urkunde im Standesamt).
Wenn der Tod des Elternteils nicht in Polen registriert wurde, müssen Sie unbedingt eine Abschrift der ausländischen Sterbeurkunde vorlegen.
WICHTIG: Der bei der Antragstellung nicht anwesende Elternteil kann der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für das Kind wie folgt zustimmen:
- durch Übermittlung eines Zustimmungsschreibens mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift, einer vertrauenswürdigen Unterschrift oder einer persönlichen Unterschrift an die konsularische Vertretung;
- über den Online-Dienst: „Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses erteilen“;
- durch elektronische Registrierung der Zustimmung bei einer beliebigen Passbehörde in Polen oder im Ausland (beim Konsul).
Ein Kind, das unter 5 Jahre alt ist, muss bei der Antragstellung nicht anwesend sein.
Wie vereinbare ich einen Termin?
Vereinbaren Sie einen Termin zur Beantragung eines vorläufigen Reisepasses über das System e-konsulat.
WICHTIG: In Notfällen (zum Beispiel Tod eines Angehörigen, plötzliche Erkrankung, Diebstahl/Verlust von Dokumenten und Notwendigkeit einer dringenden Rückkehr an den Ort des ständigen Wohnsitzes) kontaktieren Sie die Konsularbehörde bitte telefonisch oder senden Sie eine E-Mail mit einer Beschreibung Ihrer Situation sowie den entsprechenden schriftlichen Nachweisen. Bitte denken Sie daran, in der E-Mail folgende Informationen anzugeben: Vorname, Nachname, Aufenthalts-/Wohnort im Ausland und Telefonnummer.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Den Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für ein Kind durch den polnischen Konsul reichen Sie in elektronischer Form während Ihres Besuchs bei der konsularischen Vertretung ein. Ein Konsularmitarbeiter füllt den Antrag mithilfe eines elektronischen Formulars aus und die Eltern bestätigen die Richtigkeit der Daten des Kindes sowie ihre Zustimmung zur Ausstellung des Reisepasses durch die Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Gerät (Unterschriftenpad).
• ein biometrisches Farbfoto des Kindes – Mehr Informationen, wie das Foto aussehen muss.
WICHTIG! Dem Antrag muss ein Foto beigefügt werden. Wenn dem Antrag kein Foto beigefügt wird oder dieses die Anforderungen nicht erfüllt, teilt die Passbehörde (der Konsul) dem Antragsteller mit, dass der Antrag nicht angenommen wurde.
• ein gültiger Reisepass oder Personalausweis (sofern ausgestellt), der die Identität und die polnische Staatsangehörigkeit des Kindes bestätigt.
• die gültigen Reisepässe oder Personalausweise der Eltern.
Wenn das Kind keine PESEL-Nummer besitzt, müssen Sie vor Einreichung des Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses eine Transkription (Registrierung) der ausländischen Geburtsurkunde vornehmen.
HINWEIS: Bei begründeten Zweifeln hinsichtlich der Identität oder Staatsangehörigkeit des Kindes oder anderer für die Beantragung des Passdokuments erforderlicher Angaben kann der Konsul die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen.
BITTE BEACHTEN! Wenn Sie eine Reise in ein anderes Land auf der Grundlage eines vorläufigen Reisepasses planen, prüfen Sie die aktuellen Vorschriften über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Ausländer im Hoheitsgebiet dieses Landes. Vergewissern Sie sich, ob das Kind die Grenze mit einem vorläufigen Reisepass überqueren kann und wie lange dieser gültig sein muss (bei Ein- und Ausreise).
Welche Kosten fallen an?
Die Gebühr für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für den Zeitraum bis zur Abholung des biometrischen Reisepasses beträgt: 20,00 EUR
Die Gebühr für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses zu einem anderen Zweck als für den Zeitraum bis zur Abholung des biometrischen Reisepasses beträgt:
50,00 EUR – während der Dienststunden
100,00 EUR– außerhalb der Dienststunden
200,00 EUR – an arbeitsfreien Tagen
HINWEIS: Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses gelten keine ermäßigten Gebühren (diese gelten ausschließlich für die Ausstellung eines biometrischen Reisepasses).
Die Gebühren sind bei der Antragstellung im Amt zu entrichten. Akzeptierte Zahlungsarten: Bargeld
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Den vorläufigen Reisepass für das Kind erhalten Sie so schnell wie möglich.
Wie hole ich den fertigen vorläufigen Reisepass des Kindes ab?
Der vorläufige Reisepass des Kindes kann von einem der Elternteile (Vormünder) persönlich abgeholt werden. Bitte stimmen Sie den Abholtermin für den fertigen vorläufigen Reisepass mit dem Konsul ab.
Bringen Sie am Tag der Abholung des neuen Dokuments den bisherigen gültigen Reisepass (oder den vorläufigen Reisepass) des Kindes in die Konsularbehörde mit.
WICHTIG! Der Konsul kann auf das Erfordernis der persönlichen Abholung des vorläufigen Reisepasses verzichten. Besprechen Sie diese Angelegenheit bei der Antragstellung. Die Versandkosten tragen in diesem Fall Sie - 9,10 EUR.
Der Konsul übersendet den vorläufigen Reisepass mittels eines Post- oder Kurierdienstes an die angegebene Adresse unter Berücksichtigung der Sicherheit des zu übermittelnden Dokuments. Die Entwertung des bisherigen gültigen Passdokuments erfolgt vor dem Versand des neuen Reisepasses durch den Konsul.
BITTE BEACHTEN SIE! Wenn Sie den vorläufigen Reisepass für Ihr Kind per Post erhalten haben, müssen Sie ihn selbst über einen speziellen Online-Dienst aktivieren. Zur Aktivierung des vorläufigen Reisepasses benötigen Sie:
- einen Internetzugang,
- die Serie und Nummer des vorläufigen Reisepasses des Kindes,
- die 16-stellige Nummer des Passantrags (diese Nummer finden Sie auf der Bestätigung über die Antragstellung).
WICHTIG! Der Konsul versendet keine Passdokumente an Personen, die sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Konsularbehörde befinden, bei der der Antrag gestellt wurde.
Häufig gestellte Fragen
Kann mein Kind einen vorläufigen Reisepass erhalten?
Einen vorläufigen Reisepass können unter anderem folgende Personen erhalten:
- Personen, die sich außerhalb der Republik Polen aufhalten, während sie auf die Abholung ihres Reisepasses warten (sofern sie diesen Wunsch äußern und einen Antrag auf Ausstellung dieses Dokuments stellen);
- Personen, die aufgrund eines dringenden Anlasses (z. B. Rückkehr an den ständigen Wohnsitz, Krankheit, Beerdigung eines Familienangehörigen, berufliche Angelegenheiten) Unterlagen vorlegen, die das Vorliegen der oben genannten Umstände bestätigen und eine dringende Ausstellung des Dokuments erfordern.
Rechtsgrundlage
- Gesetz vom 27. Januar 2022 über Reisepassdokumente
- Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung über Reisepassdokumente vom 9. September 2022
- Konsulargesetz vom 25. Juni 2015
- Verordnung des polnischen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten über Konsulargebühren vom 18. Dezember 2015.