Reisepass für eine volljährige Person
Wo kann die Angelegenheit bearbeitet werden?
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann bei einer beliebigen Konsularbehörde der Republik Polen eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den neuen Reisepass in derselben Behörde abholen, in der Sie den Antrag stellen.
Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?
Den Passantrag müssen Sie persönlich einreichen.
Wie vereinbare ich einen Termin?
Vereinbaren Sie einen Termin zur Beantragung eines Reisepasses über das System e-konsulat.
Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
Den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses reichen Sie in elektronischer Form während Ihres Besuchs bei der konsularischen Vertretung ein. Ein Konsularmitarbeiter füllt den Antrag mithilfe eines elektronischen Formulars aus und der Antragsteller bestätigt die Richtigkeit der Daten durch seine Unterschrift auf einem Tablet für elektronische Unterschriften (Unterschriftspad).
• ein biometrisches Farbfoto – Mehr Informationen, wie das Foto aussehen muss.
WICHTIG! Dem Antrag muss ein Foto beigefügt werden. Wenn dem Antrag kein Foto beigefügt wird oder dieses die Anforderungen nicht erfüllt, teilt die Passbehörde (der Konsul) dem Antragsteller mit, dass der Antrag nicht angenommen wurde.
• gültiger Reisepass oder gültiger Personalausweis (sofern ausgestellt), der die Identität und die polnische Staatsangehörigkeit bestätigt.
HINWEIS: Bei begründeten Zweifeln bezüglich der Identität der Person, für die das Passdokument ausgestellt werden soll, ihrer Staatsangehörigkeit oder anderer für die Antragstellung erforderlichen Daten kann der Konsul um die Vorlage zusätzlicher Dokumente bitten.
• ein Dokument, das den eventuellen Anspruch auf ermäßigte Passgebühren oder eine Gebührenbefreiung bestätigt (z. B. Studentenausweis, Rentnerausweis, Karte für kinderreiche Familien „Karta Dużej Rodziny“ usw.).
Welche Kosten fallen an?
Die Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses beträgt 140,00 EUR
Die Gebühren sind bei der Antragstellung im Amt zu entrichten. Akzeptierte Zahlungsarten: Bargeld
Ermäßigte Gebühren für die Ausstellung eines Reisepasses gelten nach Maßgabe der Bestimmungen von Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes über Reisepässe vom 27. Januar 2022-
Sie können ermäßigte Gebühren in Anspruch nehmen, wenn Sie z.B. den folgenden Gruppen angehören:
• Schüler oder Studierende im Alter von 18 bis 26 Jahren;
• Mitglieder von kinderreichen Familien im Besitz einer Karte für kinderreiche Familien sind;
• Rentner oder Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
WICHTIG! Voraussetzung für die Inanspruchnahme von ermäßigten Konsulargebühren ist die Vorlage eines Dokuments bei der Antragstellung, das die Berechtigung zur Inanspruchnahme von ermäßigten Gebühren bestätigt.
Die gebührenfreie Ausstellung eines Reisepasses steht Ihnen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über Reisepässe vom 27. Januar 2022 in folgenden Fällen zu:
• wenn Sie am Tag der Antragstellung das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben;
• aufgrund eines technischen Fehlers oder einer Unstimmigkeit der Daten (z. B. Vorname, Nachname, Geburtsdatum oder -ort, Geschlecht, PESEL-Nummer) in Ihren Dokumenten.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Bei der Antragstellung teilt Ihnen der Konsularmitarbeiter den voraussichtlichen Termin für die Abholung des Reisepasses mit. Sie erhalten außerdem eine schriftliche Bestätigung über die Antragstellung. Darauf finden Sie die Nummer des Reisepassantrags – dies ist hilfreich, wenn Sie den Bearbeitungsstatus online verfolgen möchten.
Wenn Sie ein Ausweisdokument benötigen, beispielsweise aufgrund einer geplanten Reise, stellen Sie bitte einen zusätzlichen Antrag auf einen vorläufigen Reisepass für den Zeitraum bis zur Abholung des biometrischen Reisepasses. Diesen erhalten Sie schneller als den biometrischen Reisepass.
Bitte beachten! Wenn Sie eine Reise in ein anderes Land auf der Grundlage eines vorläufigen Reisepasses planen, prüfen Sie die aktuellen Vorschriften über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Ausländer im Hoheitsgebiet dieses Landes. Vergewissern Sie sich, ob Sie die Grenze mit einem vorläufigen Reisepass überqueren können und wie lange dieser gültig sein muss (bei Ein- und Ausreise).
Wie erhalte ich die Dokumente?
Informationen zu den Abholterminen des fertigen Reisepasses finden Sie auf der Website der Polnischen Botschaft in Österreich.
Bringen Sie am Tag der Abholung des neuen Dokuments den bisherigen gültigen Reisepass (oder den gültigen vorläufigen Reisepass) in die Konsularbehörde mit. Das bisherige Passdokument wird entwertet und ungültig gemacht. Seiten mit gültigen Visa sind davon ausgenommen. Anschließend wird Ihnen das Dokument zurückgegeben.
WICHTIG! Der Konsul kann auf das Erfordernis der persönlichen Abholung des Passdokuments verzichten. Besprechen Sie diese Angelegenheit bei der Antragstellung. Die Versandkosten tragen in diesem Fall Sie - 9,10 EUR.
Der Konsul übersendet den Reisepass mittels eines Post- oder Kurierdienstes an die angegebene Adresse unter Berücksichtigung der Sicherheit des zu übermittelnden Dokuments. Die Entwertung des bisherigen gültigen Passdokuments erfolgt vor dem Versand des neuen Reisepasses durch den Konsul.
WICHTIG! Wenn Sie den Reisepass per Post- oder Transportdienst erhalten, müssen Sie den Erhalt selbstständig bestätigen und den Reisepass über einen dafür vorgesehenen Online-Dienst aktivieren.
Für die Empfangsbestätigung und die Aktivierung des Reisepasses benötigen Sie::
- einen Internetzugang,
- die Serie und Nummer des Reisepasses,
- die 16-stellige Nummer des Passantrags (diese Nummer finden Sie auf der Bestätigung über die Antragstellung).
WICHTIG! Der Konsul versendet keine Reisepässe an Personen, die sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Konsularbehörde befinden, bei der der Antrag gestellt wurde. Es ist ebenfalls nicht möglich, einen von einer inländischen Passbehörde (Woiwoden) ausgestellten Reisepass an eine Person zu versenden, die sich im Ausland aufhält.
Häufig gestellte Fragen
Meine personenbezogenen Daten haben sich geändert – muss ich einen neuen Reisepass beantragen?
Ja, Sie müssen Ihren aktuellen Reisepass umtauschen, wenn sich Daten wie Nachname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht oder die PESEL-Nummer geändert haben oder wenn Unstimmigkeiten in diesen Daten behoben werden müssen. In einem solchen Fall müssen Sie den Umtausch des Reisepasses unverzüglich beantragen.
WICHTIG! Nach Ablauf von 120 Tagen ab dem Tag, an dem die Änderung der im Reisepass enthaltenen Daten im PESEL-Register vorgenommen wurde, wird Ihr bisheriger Reisepass automatisch ungültig.
Bitte beachten! Die Registrierung von ausländischen Personenstandsereignissen in Polen ist obligatorisch, wenn der Bürger ein polnisches Ausweisdokument oder die Vergabe einer PESEL-Nummer für sich selbst oder für ein Kind beantragt.
Mit Blick auf das eigene persönliche Wohl und das der Angehörigen ist es bei einem dauerhaften Wohnsitz im Ausland ratsam, für die Übereinstimmung der personenbezogenen Daten in den polnischen und ausländischen Dokumenten zu sorgen.
In meinem Reisepass ist kein Platz mehr für Visa und Stempel der Grenzkontrolle, aber der Reisepass läuft erst in einigen Jahren ab. Muss dieser Reisepass umgetauscht werden?
Dies ist nicht verpflichtend. Wenn jedoch in Ihrem Reisepass der Platz für Visa oder Stempel zur Bestätigung des Grenzübertritts fehlt und Sie eine Reise in andere Staaten planen, sollten Sie einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses stellen.
Erwägen Sie die Beantragung eines neuen Reisepasses auch dann, wenn Sie in naher Zukunft keine Reise planen, um im Falle einer unvorhergesehenen, dringenden Reise Unannehmlichkeiten und Komplikationen zu vermeiden.
Kann der Konsul die Ausstellung eines Reisepasses ablehnen?
Der Konsul lehnt die Ausstellung eines Passdokuments ab, wenn:
• die Passbehörde auf Grundlage der vorgelegten Dokumente und der verfügbaren Register die im Passdokument einzutragenden und im Antrag angegebenen Daten der Person, die das Passdokument beantragt, nicht bestätigt hat;
• die Passbehörde auf Grundlage der vorgelegten Dokumente und der verfügbaren Register die polnische Staatsangehörigkeit der Person, die die Ausstellung des Passdokuments beantragt, nicht bestätigt hat;
• der Antragsteller die erforderliche Gebühr für den Reisepass oder den vorläufigen Reisepass nicht entrichtet hat.
Darüber hinaus lehnt der Konsul die Ausstellung eines Passdokuments auf Antrag der zuständigen inländischen Behörden ab:
• eines Gerichts, das gegen den Antragssteller ein Strafverfahren, ein Steuerstrafverfahren, ein Jugendverfahren oder ein Zivilverfahren führt;
• einer Ermittlungsbehörde oder Vollstreckungsbehörde in einem Strafverfahren, einschließlich eines Steuerstrafverfahrens, gegen die Person, die die Ausstellung des Passdokuments beantragt.
Was tun, wenn der Konsul die Passausstellung ablehnt?
Im Falle der Ablehnung der Ausstellung eines Passdokuments erlässt der Konsul einen Bescheid. Sie können über den Konsul beim für innere Angelegenheiten zuständigen Minister Widerspruch einlegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beträgt 14 Tage ab Zustellung des Bescheids.
Wenn die Ausstellung des Passdokuments aber auf Antrag von zuständigen inländischen Behörden (Gericht, Staatsanwaltschaft) abgelehnt wird, steht Ihnen kein Widerspruchsrecht beim Ministerium für Inneres und Verwaltung zu; Sie können stattdessen Klage beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht erheben.
Kann der Konsul die Annahme eines Passantrags ablehnen?
Der Konsul lehnt die Annahme des Antrags ab, wenn:
1. kein Lichtbild vorgelegt wurde, das den in dem Gesetz über Reisepässe festgelegten Anforderungen entspricht;
2. die Person, für die das Passdokument ausgestellt werden soll, die Abgabe von Fingerabdrücken verweigert hat, sofern die Abgabe von Fingerabdrücken erforderlich ist;
3. die Person, für die das Passdokument ausgestellt werden soll, die Leistung der Unterschrift verweigert hat, sofern die Unterschrift erforderlich ist;
4. kein Dokument vorgelegt wurde, das die Berechtigung zur Antragstellung im Namen einer geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person bestätigt – im Fall eines durch einen Vormund oder Pfleger eingereichten Antrags.
Bei Vorliegen der oben genannten Umstände stellt der Konsul dem Antragsteller eine schriftliche Erklärung über die Ablehnung des Antrags aus.
Rechtsgrundlage
Gesetz über Reisepässe vom 27. Januar 2022
Verordnung des polnischen Ministers für Inneres und Verwaltung über Reisepässe vom 9. September 2022
Gesetz vom 25. Juni 2015 – Konsulargesetz
Verordnung des polnischen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten über Konsulargebühren vom 18. Dezember 2015