Vorläufigen Reisepass für eine volljährige Person
Wo kann die Angelegenheit bearbeitet werden?
Der Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses kann bei einer beliebigen Konsularbehörde der Republik Polen eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den neuen vorläufigen Reisepass in derselben Behörde abholen, in der Sie den Antrag stellen.
Muss ich die Dokumente persönlich einreichen?
Den Passantrag müssen Sie persönlich einreichen.
Wie vereinbare ich einen Termin?
Vereinbaren Sie einen Termin zur Beantragung eines vorläufigen Reisepasses über das System e-konsulat.
WICHTIG: In Notfällen (zum Beispiel Tod eines Angehörigen, plötzliche Erkrankung, Diebstahl/ Verlust von Dokumenten und Notwendigkeit einer dringenden Rückkehr an den Ort des ständigen Wohnsitzes) kontaktieren Sie die Konsularbehörde bitte telefonisch oder senden Sie eine E-Mail mit einer Beschreibung Ihrer Situation sowie den entsprechenden schriftlichen Nachweisen. Bitte denken Sie daran, in der E-Mail folgende Informationen anzugeben: Vorname, Nachname, Aufenthalts-/Wohnort im Ausland und Telefonnummer.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Den Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses durch den polnischen Konsul reichen Sie in elektronischer Form während Ihres Besuchs bei der konsularischen Vertretung ein. Ein Konsularmitarbeiter füllt den Antrag mithilfe eines elektronischen Formulars aus und der Antragsteller bestätigt die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift auf dem hierfür vorgesehenen Gerät (Unterschriftspad).
• ein biometrisches Farbfoto – Mehr Informationen, wie das Foto aussehen muss.
WICHTIG! Dem Antrag muss ein Foto beigefügt werden. Wenn dem Antrag kein Foto beigefügt wird oder dieses die Anforderungen nicht erfüllt, teilt die Passbehörde (der Konsul) dem Antragsteller mit, dass der Antrag nicht angenommen wurde.
• Ihr gültiger Reisepass oder Personalausweis (sofern ausgestellt), der die Identität und die polnische Staatsangehörigkeit bestätigt.
HINWEIS: Bei begründeten Zweifeln hinsichtlich der Identität der Person, für die das Passdokument ausgestellt werden soll, ihrer Staatsangehörigkeit oder anderer für die Antragstellung erforderlicher Angaben kann der Konsul um die Vorlage zusätzlicher Dokumente bitten.
BITTE BEACHTEN! Wenn Sie eine Reise in ein anderes Land auf der Grundlage eines vorläufigen Reisepasses planen, prüfen Sie die aktuellen Vorschriften über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Ausländer im Hoheitsgebiet dieses Landes. Vergewissern Sie sich, ob Sie die Grenze mit einem vorläufigen Reisepass überqueren können und wie lange dieser gültig sein muss (bei Ein- und Ausreise).
Welche Kosten fallen an?
Die Gebühr für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für den Zeitraum bis zur Abholung des biometrischen Reisepasses beträgt 20,00 EUR.
50,00 EUR – während der Dienststunden
100,00 EUR– außerhalb der Dienststunden
200,00 EUR– an arbeitsfreien Tagen
HINWEIS: Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses gelten keine ermäßigten Gebühren (diese gelten ausschließlich für die Ausstellung eines biometrischen Reisepasses).
Die Gebühren sind bei der Antragstellung im Amt zu entrichten. Akzeptierte Zahlungsarten: Bargeld
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Den vorläufigen Reisepass erhalten Sie so schnell wie möglich.
Wie hole ich den fertigen vorläufigen Reisepass ab?
Der vorläufige Reisepass ist persönlich abzuholen. Bitte stimmen Sie den Abholtermin für den fertigen vorläufigen Reisepass mit dem Konsul ab,
WICHTIG! Der Konsul kann auf das Erfordernis der persönlichen Abholung des vorläufigen Reisepasses verzichten. Besprechen Sie diese Angelegenheit bei der Antragstellung. Die Versandkosten tragen in diesem Fall Sie - 9,10 EUR.
Der Konsul übersendet den vorläufigen Reisepass mittels eines Post- oder Kurierdienstes an die angegebene Adresse unter Berücksichtigung der Sicherheit des zu übermittelnden Dokuments. Die Entwertung des bisherigen gültigen Passdokuments erfolgt vor dem Versand des neuen Reisepasses durch den Konsul.
WICHTIG! Wenn Sie den Reisepass per Post oder Kurier erhalten, müssen Sie den Erhalt selbstständig bestätigen und den Reisepass über einen dafür vorgesehenen Online-Dienst aktivieren.
Für die Annahmebestätigung und die Aktivierung des Reisepasses benötigen Sie:
- einen Internetzugang,
- die Serie und Nummer des Dokuments
- die 16-stellige Nummer des Passantrags (diese Nummer finden Sie auf der Bestätigung über die Antragstellung).
WICHTIG! Der Konsul versendet keine Passdokumente an Personen, die sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Konsularbehörde befinden, bei der der Antrag gestellt wurde.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich einen vorläufigen Reisepass erhalten?
Einen vorläufigen Reisepass können unter anderem folgende Personen erhalten:
- Personen, die sich außerhalb der Republik Polen aufhalten, während sie auf die Abholung ihres Reisepasses warten (sofern sie diesen Wunsch äußern und einen Antrag auf Ausstellung dieses Dokuments stellen);
- Personen, die aufgrund eines dringenden Anlasses (z. B. Rückkehr an den ständigen Wohnsitz, Krankheit, Beerdigung eines Familienangehörigen, berufliche Angelegenheiten) Unterlagen vorlegen, die das Vorliegen eines der oben genannten Umstände bestätigen und eine dringende Ausstellung des Dokuments erfordern.
Rechtsgrundlage
- Gesetz vom 27. Januar 2022 über Reisepassdokumente
- Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung über Reisepassdokumente vom 9. September 2022
- Konsulargesetz vom 25. Juni 2015
- Verordnung des polnischen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten über Konsulargebühren vom 18. Dezember 2015.
Rechtsgrundlage
Ustawa z dnia 13 lipca 2006 r. o dokumentach paszportowych (Dz. U. z 2018 r. poz. 1919, z późn. zm.)
Rozporządzenie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z dnia 16 sierpnia 2010 r. w sprawie dokumentów paszportowych (Dz. U. poz. 1026, z późn. zm.)
Rozporządzenie Ministra Spraw Wewnętrznych z dnia 15 lutego 2010 r. w sprawie ewidencji paszportowych i centralnej ewidencji (Dz. U. poz. 131)
Ustawa z dnia 25 czerwca 2015 r. Prawo konsularne (Dz. U. z 2018 r. poz. 2141, z późn. zm.)
Rozporządzenie Ministra Spraw Zagranicznych z dnia 29 grudnia 2015 r. w sprawie opłat konsularnych (Dz. U. poz. 2237)