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Reisepass für einen Minderjährigen (im Alter zwischen 5 und 12 Jahren)

Wo können Sie es erledigen?

Einen Kinderreisepass können Sie bei jeder konsularischen Vertretung der Republik Polen beantragen. Beachten Sie, dass Sie Ihren neuen Reisepass bei derselben Stelle abholen, bei der Sie ihn beantragt haben.

Müssen Sie die Unterlagen persönlich einreichen?

Der Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses stellen persönlich:

  • Mutter, Vater oder entsprechend - Erziehungsberechtigter oder Vormund
  • ein Elternteil oder ein vom Gericht bestellter Erziehungsberechtigter oder Vormund, soweit er Folgendes vorlegt:
  1. eine schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils zur Ausstellung eines Reisepasses für das Kind, samt Bestätigung der Eigenhändigkeit seiner Unterschrift durch eine Passbehörde (Woiwode, Konsul) oder einen Notar; ein Elternteil kann der Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind auch zustimmen, indem er an das Elektronische Postfach [bitte Adresse des Postfachs eingeben] des Konsulats ein Einverständnisschreiben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer vertrauenswürdigen Signatur oder einer persönlichen Unterschrift sendet.

Die Zustimmung sollte Folgendes beinhalten:

1)        Vorname(n), Nachname, PESEL-Nummer, falls zugewiesen, und, falls keine PESEL-Nummer zugewiesen wurde – das Geburtsdatum sowie die Serie und Nummer eines gültigen Identitätsnachweises des zustimmenden Elternteils;

2)        Vorname(n), Nachname und PESEL-Nummer, falls zugewiesen, und, falls keine PESEL-Nummer zugewiesen wurde – Geburtsdatum des Minderjährigen, für den das Passdokument beantragt wird.

  1. eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, wonach der andere Elternteil nicht berechtigt ist, über die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind zu entscheiden;
  2. eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts, in der das Gericht die Einwilligung für die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils erteilt;
  3. eine vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde, aus der hervorgeht, dass der Vater des Kindes unbekannt ist (es erfolgte keine Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung),
  4. eine Abschrift der Sterbeurkunde des anderen Elternteils.

Ein Kind, das das 5. Lebensjahr vollendet hat, muss bei der Antragstellung anwesend sein.

Wie werden Sie einen Termin vereinbaren?

Vereinbaren Sie einen Termin zur Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses über das System e-konsulat .

Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?

WICHTIG! Die Eltern füllen den Antrag nicht mehr von Hand aus.

Den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für Ihr Kind beim Konsul der Republik Polen stellen Sie in elektronischer Form bei Ihrem Passbesuch. Der Konsularbeamte füllt den Antrag unter Verwendung des elektronischen Formulars aus, und die Eltern bestätigen die Richtigkeit der Daten des Kindes und Ihre Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für das Kind, indem sie ihre Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Gerät (Signature Pad) leisten.

Es ist obligatorisch, ein Foto dem Antrag beizufügen. Es ist nicht möglich, ein Foto nachträglich zu ersetzen oder hochzuladen. Ist das Lichtbild dem Antrag nicht beigefügt oder entspricht es nicht den Anforderungen, stellt die Passbehörde dem Antragsteller eine Ablehnungsmitteilung aus.

  • gültige Reisepassdokumente oder gültige Personalausweise der Eltern.
  • gültiger Reisepass oder gültiger Personalausweis des Kindes, falls solche Dokumente ausgestellt wurden.
  • abgekürzte oder vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde, falls das Kind keine PESEL-Nummer besitzt.

Wird der Antrag von einem Erziehungsberechtigter oder Vormund gestellt, sind die vom Gericht ausgestellte Dokumente vorzulegen, die die Befugnis zur Antragstellung im Namen des Kindes bestätigen. 

HINWEIS: Bei begründeten Zweifeln an der Identität oder Staatsangehörigkeit des Kindes oder anderen für die Beantragung eines Reisepasses erforderlichen Angaben kann der Konsul die Vorlage zusätzlicher erforderlicher Dokumente verlangen.

Wie viel bezahlen Sie?

Die Gebühr für die Ausstellung des Reisepasses für ein Kind im Alter zwischen 5 und 12 Jahren beträgt 35,00 EUR. 

Es werden folgende Zahlungsarten akzeptiert: Bargeld. Generalkonsulate der Republik Polen in Hamburg, Köln und München akzeptieren auch die Kartenzahlung. 

Es besteht keine Pflicht den Schülerausweis oder ein ähnliches Dokument zur Bestätigung der schulischen Bildung des Kindes vorzulegen.

Sie bezahlen nicht weniger, wenn Sie die Ausstellung eines neuen Reisepasses für Ihr Kind vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Reisepasses beantragen, falls: 

  • sich die im Reisepass enthaltenen Angaben zum Kind, wie etwa sein(e) Vorname(n) oder Nachname geändert haben (der Austausch des Reisepasses ist dann obligatorisch)  oder sich das Aussehen des Kindes so verändert hat, dass die Identifizierung des Kindes erschwert ist,
  • im Reisepass des Kindes kein Platz mehr für spätere Visen oder Stempel vorhanden ist, die die Überschreitung der Grenze bestätigen.
Was ist die Bearbeitungszeit?

Wenn Sie Ihren Antrag stellen, nennt Ihnen ein Konsularbeamte einen voraussichtlichen Termin für die Abholung Ihres Reisepasses. Sie erhalten auch eine schriftliche Bestätigung der Antragstellung. Darauf finden Sie Ihre Passantragsnummer, mit der Sie den Status Ihres Antrags online verfolgen können.

Wenn Ihr Kind dringend ein Reisedokument benötigt, z. B. wegen einer dringenden Reise – stellen Sie einen zusätzlichen Antrag auf die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses, bis der biometrische Reisepass zugestellt wird. Sie werden ihn schneller erhalten als den biometrischen Reisepass.

WICHTIG! Wenn Sie planen, mit einem vorläufigen Reisepass in ein anderes Land zu reisen, informieren Sie sich über die geltenden Vorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes. Vergewissern Sie sich, dass Sie die Grenze auf der Grundlage Ihres vorläufigen Reisepasses überschreiten können und welche Gültigkeitsdauer (für Ein- und Ausreise) erforderlich ist.

Wie holen Sie Ihre Dokumente ab?

Der Kinderreisepass kann von den Eltern, dem Erziehungsberechtigter oder dem Vormund persönlich bei der Stelle abgeholt werden, bei der der Antrag gestellt wurde.

Am Tag der Abholung des neuen Dokuments bringen Sie den bisherigen Reisepass (oder vorläufigen Reisepass) Ihres Kindes zum Konsulat mit. Der bisherige Reisepass wird mit Ausnahme der Seiten mit gültigen Visa entwertet und zurückgegeben.

WICHTIG! Ein Bürger, der ein Reisepassdokument per Post erhalten hat, MUSS DEN REISEPASS über einen speziellen elektronischen Dienst SELBST AKTIVIEREN. Für die Aktivierung benötigt ein Bürger: einen Internetzugang, die Nummer des neuen Reisepasses und die Antragsnummer (diese Nummer steht auf der Bestätigung der Antragstellung).

Bitte beachten Sie, dass es nicht möglich ist, die Form der Passabholung von persönlich auf Kurierdienst zu ändern, wenn der Antrag zum Zeitpunkt des Passbesuchs im Konsulat genehmigt wurde.

Wie können Sie eine Berufung einreichen?

Betrifft nicht.

Häufig gestellte Fragen

Wie erhalte ich den ersten Reisepass fur mein in Ausland geborenes Kind?
Zunächst müssen Sie die Transkription der ausländischen Geburtsurkunde Ihres Kindes vornehmen, damit Sie eine verkürzte oder vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde erhalten. In den (biometrischen) Reisepass wird die PESEL-Nummer eingetragen, für deren Erteilung eine Abschrift der polnischen Geburtsurkunde notwendig ist. 

Wie erhalte ich die PESEL-Nummer?

Die Erteilung der PESEL-Nummer wird vom Konsul beantragt - im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind, das noch keine PESEL-Nummer besitzt.

Beachten Sie, dass der Konsul die PESEL-Nummer nur im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Reisepasses bzw. vorläufigen Reisepasses beantragt.

Was soll man machen, wenn ein Elternteil bei der Beantragung des Kinderreisepasses nicht anwesend sein kann?
Ein Elternteil, der bei der Beantragung des Kinderreisepasses nicht anwesend sein kann, kann der Ausstellung des Dokuments für sein Kind zustimmen, indem er eine entsprechende Erklärung in Papierform ausfüllt. Die Eigenhändigkeit der Unterschrift unter dieser Erklärung sollte von einem Notar oder einer Passbehörde (Konsul, Woiwode) bescheinigt werden. Es ist auch möglich, dass die Eltern ihre Zustimmung schriftlich in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer Vertrauenssignatur oder einer persönlichen Unterschrift erteilen. Das Schreiben sollte an das Elektronische Postfach der konsularischen Vertretung geschickt werden.

Was soll man machen, wenn ein oder beide Elternteile ungültige Reisepässe, Personalausweise oder gar keine Identitätsnachweise haben und einen Reisepass oder vorläufigen Reisepass für ein Kind beantragen möchten?

Ohne einen gültigen Identitätsnachweis ist es unmöglich, eine Person zu identifizieren. In einem solchen Fall kann der Konsul vom Elternteil keine Zustimmung für die Ausstellung eines Reisepassdokuments für das Kind annehmen. Die Eltern müssen zuerst Reisepässe oder Personalausweise erhalten.

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