Reisepässe - Allgemeines
Ein gültiger Reisepass:
- berechtigt zum Grenzübertritt und zum Aufenthalt im Ausland;
- bescheinigt die polnische Staatsangehörigkeit;
- bescheinigt die Identität der darin genannten Person (mit Blick auf die im Dokument enthaltenen Angaben);
- ist Eigentum der Republik Polen.
Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses beträgt:
- 5 Jahre – Reisepass, ausgestellt für Personen unter 12 Jahren;
- 10 Jahre – Reisepass, ausgestellt für Personen ab 12 Jahren;
- vorläufiger Reisepass – die Gültigkeitsdauer richtet sich nach den Umständen, die die Ausstellung des Dokuments rechtfertigen, beträgt jedoch höchstens 365 Tage.
Einen vorläufigen Reisepass können unter anderem erhalten:
- Personen, die sich außerhalb der Republik Polen aufhalten, während sie auf die Abholung ihres Reisepasses warten (der Antrag wurde bei derselben konsularischen Vertretung gestellt);
- Personen, die aufgrund eines dringenden Anlasses (z. B. Rückkehr an den ständigen Wohnsitz, Krankheit, Beerdigung eines Familienangehörigen, berufliche Angelegenheiten) Unterlagen vorlegen, die das Vorliegen der oben genannten Umstände bestätigen und eine dringende Ausstellung des Dokuments erfordern.
Bitte beachten!
Der Honorarkonsul stellt keine Reisepassdokumente aus.
WICHTIG! Wenn Sie eine Auslandsreise planen, informieren Sie sich bitte über die aktuellen Vorschriften zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern im jeweiligen Land, einschließlich der Bestimmungen zur erforderlichen Gültigkeitsdauer des Reisepasses und der Möglichkeiten, die Grenze mit einem vorläufigen Reisepass zu überqueren.
Materialien
Informationsklausel über die Verarbeitung personenbezogener Daten im PassregisterInformationsklausel_über_die_Verarbeitung_personenbezogener_Daten_im_Passregister_(DSGVO)_(in_der_polnischen_Sprache)_1.pdf 0.38MB
Rechtsgrundlage
Gesetz vom 27. Januar 2022 über Reisepassdokumente
Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung über Reisepassdokumente vom 9. September 2022
Konsulargesetz vom 25. Juni 2015
Verordnung des Außenministers über die Konsulargebühren vom 18. Dezember 2015.