Reisepass für ein Kind unter 18 Jahren
Wo kann die Angelegenheit erledigt werden?
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind kann bei einer beliebigen Konsularbehörde der Republik Polen eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den neuen Reisepass in derselben Behörde abholen, in der Sie den Antrag auf seine Ausstellung stellen.
Muss ich die Dokumente persönlich einreichen
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind wird persönlich eingereicht. Berechtigt sind:
• die Mutter und der Vater, bzw. entsprechend der Vormund oder der Pfleger
oder
• ein Elternteil, wenn Folgendes vorgelegt wird:
- die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils zur Ausstellung eines Reisepasses für das Kind mit notarieller Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift;
- einen rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts über den Entzug, die Einschränkung oder das Ruhen des Sorgerechts, aus dem hervorgeht, dass der andere Elternteil (Vormund) nicht dazu berechtigt ist, über die Ausstellung des Reisepasses für das Kind mitzuentscheiden oder
- einen rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts, in dem das Gericht die Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für das Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils erteilt.
Darüber hinaus ist keine Einwilligung erforderlich, wenn:
- aus der vollständigen Abschrift der Geburtsurkunde hervorgeht, dass der Vater des Kindes unbekannt ist (es liegt weder eine Anerkennung der Vaterschaft noch eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft vor);
- einer der Elternteile verstorben ist.
Wenn der Tod des Elternteils in Polen registriert wurde, müssen Sie keine Abschrift der Sterbeurkunde vorlegen (der Sachbearbeiter überprüft die Daten der Urkunde im Standesamt).
Wenn der Tod des Elternteils nicht in Polen registriert wurde, müssen Sie unbedingt eine Abschrift der ausländischen Sterbeurkunde vorlegen.
WICHTIG: Der bei der Antragstellung nicht anwesende Elternteil kann der Ausstellung eines Reisepasses für das Kind zustimmen:
- durch die Übermittlung eines Schreibens mit der Zustimmung an die konsularische Vertretung, die mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift, einer vertrauenswürdigen Unterschrift oder einer persönlichen Unterschrift versehen ist;
- über den Online-Dienst: „Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses erteilen“;
- durch elektronische Registrierung der Zustimmung bei einer beliebigen Passbehörde in Polen oder im Ausland (beim Konsul).
Ein Kind, das noch nicht 5 Jahre alt ist, muss bei der Antragstellung nicht anwesend sein.
Wie vereinbare ich einen Termin?
Vereinbaren Sie einen Termin zur Beantragung eines Reisepasses über das System e-konsulat.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind durch den polnischen Konsul reichen Sie in elektronischer Form während Ihres Besuchs bei der konsularischen Vertretung ein. Ein Konsularmitarbeiter füllt den Antrag mithilfe eines elektronischen Formulars aus und die Eltern bestätigen die Richtigkeit der Daten des Kindes sowie ihre Zustimmung zur Ausstellung des Reisepasses durch ihre Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Gerät (Unterschriftspad).
• ein biometrisches Farbfoto des Kindes – Mehr erfahren, wie das Foto aussehen muss.
WICHTIG! Dem Antrag muss ein Foto beigefügt werden. Wenn dem Antrag kein Foto beigefügt wird oder dieses die Anforderungen nicht erfüllt, teilt die Passbehörde (der Konsul) dem Antragsteller mit, dass der Antrag nicht angenommen wurde.
• gültiger Reisepass oder Personalausweis (sofern ausgestellt), der die Identität und die polnische Staatsangehörigkeit des Kindes bestätigt.
• Gültige Reisepässe oder gültige Personalausweise der Eltern.
Wenn das Kind keine PESEL-Nummer besitzt, müssen Sie vor Einreichung des Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses eine Transkription (Registrierung) der ausländischen Geburtsurkunde vornehmen. Ohne PESEL-Nummer erhält das Kind keinen Reisepass.
HINWEIS: Bei begründeten Zweifeln an der Identität oder Staatsangehörigkeit des Kindes oder anderen für die Beantragung eines Reisepasses erforderlichen Angaben kann der Konsul die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen.
[1] Bitte fügen Sie einen Link zu den Informationen zur Transkription auf der Website der Vertretung ein.
Welche Kosten fallen an?
Die Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses beträgt:
- für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 45,00 EUR
- für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben: 70,00 EUR
Die Gebühr ist bei der Antragstellung im Konsulat zu entrichten.
Als Zahlungsmittel werden Barzahlung sowie EC-Karte (Debitkarte im Electronic-Cash-Verfahren) akzeptiert.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Bei der Antragstellung teilt Ihnen der Konsularmitarbeiter den voraussichtlichen Termin für die Abholung des Reisepasses mit. Sie erhalten außerdem eine schriftliche Bestätigung über die Antragstellung. Darauf finden Sie die Nummer des Reisepassantrags Ihres Kindes – dies ist hilfreich, wenn Sie den Bearbeitungsstatus online verfolgen möchten.
Wenn Sie für Ihr Kind ein Ausweisdokument benötigen, beispielsweise aufgrund einer geplanten Reise, stellen Sie bitte einen zusätzlichen Antrag auf einen vorläufigen Reisepass für den Zeitraum bis zur Abholung des biometrischen Reisepasses. Diesen erhalten Sie schneller als den biometrischen Reisepass.
Bitte beachten! Wenn Sie mit dem Kind eine Auslandsreise auf der Grundlage eines vorläufigen Reisepasses planen, prüfen Sie bitte die aktuellen Vorschriften über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Ausländer im Hoheitsgebiet dieses Landes. Vergewissern Sie sich, ob Sie die Grenze mit einem vorläufigen Reisepass überqueren können und wie lange dieser gültig sein muss (bei Ein- und Ausreise).
Wie erhalte ich die Dokumente?
Der Reisepass des Kindes kann von einem der Elternteile (Vormünder) persönlich in der Behörde abgeholt werden, in der der Antrag gestellt wurde.
Die Abholung von Dokumenten ist ohne vorherige Terminvereinbarung zu folgenden Zeiten möglich: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag: 09:00–14:00 Uhr, Dienstag: 13:00–18:00 Uhr.
Bringen Sie am Tag der Abholung des neuen Dokuments den bisherigen gültigen Reisepass oder den vorläufigen Reisepass des Kindes in die Konsularbehörde mit. Das bisherige Passdokument wird entwertet und ungültig gemacht. Seiten mit gültigen Visa sind davon ausgenommen. Anschließend wird das Dokument zurückgegeben.
WICHTIG! Der Konsul kann auf das Erfordernis der persönlichen Abholung des Reisepasses verzichten. Bitte klären Sie diese Möglichkeit bereits bei der Antragstellung. In diesem Fall erfolgt der Versand des Reisepasses per Post oder Kurier. Die Versandkosten in Höhe von 7,00 EUR sind vom Antragsteller zu tragen.
Der Konsul übersendet den Reisepass mittels eines Post- oder Kurierdienstes an die angegebene Adresse unter Berücksichtigung der Sicherheit des zu übermittelnden Dokuments. Die Entwertung des bisherigen gültigen Passdokuments erfolgt vor dem Versand des neuen Reisepasses durch den Konsul.
WICHTIG! Nach Erhalt des Passes per Post- oder Kurierdienst müssen Sie den Erhalt selbstständig bestätigen und den Reisepass über einen dafür vorgesehenen Online-Dienst aktivieren.
Für die Bestätigung des Erhalts und die Aktivierung des Reisepasses benötigen Sie:
- einen Internetzugang,
- die Serie und Nummer des Reisepasses des Kindes,
- die 16-stellige Nummer des Passantrags (diese Nummer finden Sie auf der Bestätigung über die Antragstellung).
WICHTIG! Der Konsul versendet keine Reisepässe an Personen, die sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Konsularbehörde befinden, bei der der Antrag gestellt wurde. Es ist ebenfalls nicht möglich, einen von einer inländischen Passbehörde (Woiwoden) ausgestellten Reisepass an eine Person zu versenden, die sich im Ausland aufhält.
Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich den ersten Reisepass für ein Kind erhalten, das im Ausland geboren wurde?
Zuerst müssen Sie die Transkription der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes vornehmen lassen, wodurch Sie eine vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde erhalten. In einem (biometrischen) Reisepass wird die PESEL-Nummer eingetragen; für deren Vergabe ist die Abschrift der polnischen Geburtsurkunde zwingend erforderlich.
Wie erhalte ich eine PESEL-Nummer?
Die Vergabe der PESEL-Nummer wird vom Konsul beantragt, und zwar im Zuge der Beantragung eines Reisepasses für ein Kind, das noch keine PESEL-Nummer besitzt.
Bitte beachten Sie, dass der Konsul die Vergabe einer PESEL-Nummer ausschließlich im Rahmen der Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses beantragt.
Was ist zu tun, wenn ein Elternteil bei der Antragstellung für den Reisepass des Kindes nicht mit dabei sein kann?
Der Elternteil, der bei der Antragstellung für den Reisepass des Kindes nicht anwesend sein kann, kann seine Zustimmung zur Ausstellung dieses Dokuments für das Kind mittels einer entsprechenden Erklärung in Papierform erteilen. Die Echtheit der Unterschrift auf dieser Erklärung muss von einem Notar (oder einer Passbehörde: Konsul oder Woiwode) beglaubigt werden.
Zudem ist es zulässig, die Zustimmung durch den Elternteil in elektronischer Schriftform zu erteilen, wobei eine qualifizierte elektronische Unterschrift, eine vertrauenswürdige Unterschrift oder eine persönliche Unterschrift erforderlich sind.
Ein Muster für die schriftliche Zustimmung zur Ausstellung eines Passdokuments für ein Kind finden Sie auf der Website der zuständigen Passbehörde.
Die Zustimmung kann auch persönlich vor dem polnischen Konsul oder bei einer beliebigen Passbehörde in Polen erklärt werden.
Darüber hinaus können Eltern, die über ein vertrauenswürdiges Profil verfügen, ihre Zustimmung selbstständig online erteilen: Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind.
Kann der Konsul die Ausstellung eines Reisepasses ablehnen?
Der Konsul lehnt die Ausstellung eines Passdokuments für eine minderjährige Person ab, wenn:
• die Passbehörde auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente und der verfügbaren Register die im Reisepass einzutragenden und im Passantrag angegebenen Daten der minderjährigen Person nicht bestätigt hat;
• die Passbehörde auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente und der verfügbaren Register die polnische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Person, für die der Reisepass ausgestellt werden soll, nicht bestätigt hat;
• der Antragsteller die erforderliche Passgebühr nicht entrichtet hat;
- die Zustimmung zur Ausstellung des Passdokuments durch die Mutter / den Vater nicht erteilt wurde oder ein entsprechender Gerichtsbeschluss nicht vorgelegt wurde.
Im Falle der Ablehnung der Ausstellung eines Passdokuments erlässt der Konsul einen Bescheid. Sie können über den Konsul beim zuständigen Innenminister Widerspruch einlegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beträgt 14 Tage ab Zustellung des Bescheids.
Rechtsgrundlage
Gesetz über Reisepässe vom 27. Januar 2022
Verordnung des polnischen Ministers für Inneres und Verwaltung über Reisepässe vom 9. September 2022
Gesetz vom 25. Juni 2015 – Konsulargesetz
Verordnung des polnischen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten über Konsulargebühren vom 18. Dezember 2015