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Erbschaftsangelegenheiten

Nach dem geltenden Konsularrechtsgesetz vom 25. Juni 2015 (GB: Dz. U. 2018 Pos. 2141 mit nachtr. Änd.) nimmt der Konsul Handlungen zur Sicherung und Ausführung von Eigentumsrechten vor, die der Staatskasse wegen Erbschaften und Schenkungen zustehen können. Daher beteiligen sich die Konsuln zurzeit lediglich an Erbschaftsangelegenheiten, in denen die Staatskasse Eigentumsrechte genießt. Der Konsul hat im Zusammenhang mit Erbschaftsangelegenheiten keine rechtliche Möglichkeit, von einem polnischen Staatsangehörigen die Vollmacht anzunehmen, ihn zu vertreten oder Handlungen in seinem Namen vorzunehmen. Solche Berechtigung steht auch nicht dem Außenministerium zu.

Es ist jedoch möglich, dass der Konsul eine von Ihnen vorbereitete Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft  beglaubigt, die Sie als Erbe beim Gericht einreichen sollten.

Um die Erbschaftsangelegenheiten zu klären ist es empfehlenswert, sich mit einer Rechtskanzlei oder einem Juristen in Polen in Verbindung zu setzen, der sich auf das schweizerische Recht spezialisiert.  

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